Martinshorn
Freie Fahrt zum Einsatzort - eine Seltenheit für die Retter. Meist müssen sie sich durch dichten Verkehr kämpfen. Die Straßenverkehrsordnung (Art. 27 Abs. 2 SVG) schreibt vor: "Alle übrigen Strassenbenützer müssen uneingeschränkten Vortritt lassen," wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn naht. Denn was nützt der gut eingeübte Einsatzablauf, wenn die Helfer im Verkehr stecken [...]